Mit Art. 20 Abs. 1 und 2 DSGVO wurde ein im Datenschutzrecht bisher noch nicht vorhandenes Recht auf Datenübertragbarkeit eingeführt. Zu den mit dem Anspruch auf Datenportabilität verfolgten Zwecken gehört auch die Erleichterung des Anbieterwechsels bei sozialen Netzwerken und sonstigen Diensteanbietern im Internet und die Vermeidung von Lock-in-Effekten. Dies ist auch daran erkennbar, dass in dem Entwurf der Verordnung soziale Netzwerke noch ausdrücklich als Adressaten des Anspruchs genannt wurden. Im auf Art. 20 DSGVO bezogenen ErwG. 68 findet sich jedoch kein Hinweis mehr auf soziale Netzwerke oder eine marktregulierende Zielsetzung der Norm. Die meisten großen sozialen Netzwerke und die Suchmaschine Google boten schon vor Einführung des Rechts auf Datenportabilität einen Export der Nutzerdaten an, allerdings nicht in einem zur Übertragung auf ein anderes Netzwerk geeigneten Format. Im Folgenden werden zunächst Lock-in-Effekte bei sozialen Netzwerken und Suchmaschinen erläutert, danach werden die Voraussetzungen des Anspruchs auf Datenportabilität dargestellt. Zum Schluss wird Stellung genommen, inwieweit Art. 20 DSGVO einen Beitrag zur Bekämpfung der Markt- und Meinungsmacht großer sozialer Netzwerke und Suchmaschinen, insbesondere Googles und Facebooks, leisten kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-27 |
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