AG Landstuhl, Beschl. v. 26.10.2015 – 4286 Js 7129/15 –
Datenschutzrechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde
Das Amtsgericht Landstuhl hat die Ermittlungspraxis der Bußgeldbehörde des Landes Rheinland-Pfalz anlässlich eines verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit scharfen Worten kritisiert. Das Gericht stellte das Verfahren gegen einen Fahrer ein, der auf der A6 bei einer Geschwindigkeit von über 140 km/h nach Abzug aller Toleranzen lediglich einen Sicherheitsabstand von ca. 13 m zum vorausfahrenden Fahrzeug wahrte. Das Fahrzeug wurde von einer Kamera erfasst, deren Messbild einen männlichen Fahrer erkennen ließ. Die Bußgeldbehörde forderte daraufhin bei der Passbehörde die gespeicherten Passbilder des Ehemannes der Halterin und im Nachgang auch die des Sohnes an. Andere Ermittlungsmaßnahmen ließ die Bußgeldbehörde zunächst außer Acht. Es erfolgte insbesondere kein Besuch bei der Halterin vor Ort, um sich nach den in Betracht kommenden männlichen Fahrern zu erkundigen. Damit ignorierte die Bußgeldbehörde nicht nur die eindeutigen gesetzlichen Anforderungen gem. § 22 Abs. 2 PassG und § 24 Abs. 2 PAuswG, wonach die im jeweiligen Register gespeicherten Bilder nur dann verwendet werden dürfen, wenn die ersuchende Behörde die Daten ansonsten nur unter unverhältnismäßigem Aufwand beim Betroffenen direkt erheben könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-11 |
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