LG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2015 – 2-06 O 458/14 –
Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlweise nicht zumutbar
Nach Ansicht der sechsten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt handelt es sich bei der Online-Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ nicht um eine für Verbraucherverträge vorgeschriebene kostenlose Zahlungsmöglichkeit. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte die Praxis des Reiseportals start.de der Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb bemängelt, wonach für eine Zahlung per Kreditkarte zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 12,90 anfielen und allein Zahlungen über den Dienst „Sofortüberweisung“ ohne zusätzliche Entgelte möglich waren. Bei Zahlung per „Sofortüberweisung“ wird der Verbraucher aufgefordert, seine Zahlungsdaten sowie eine gültige TAN und seine PIN einzugeben. Der Zahlungsanbieter überprüft sodann bei der kontoführenden Bank den Kontostand, Umsätze der letzten 30 Tage, den Kreditrahmen, das Vorhandensein weiterer Konten sowie deren Bestände.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-31 |
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