Die Auftragsdatenverarbeitung wird vielfach von Unternehmen genutzt, um Datenverarbeitungsprozesse auf spezialisierte Dienstleister auszulagern. Diese Dienstleister beauftragen regelmäßig in einer sog. Auftragsdatenverarbeitungskette weitere Dienstleister, die bestimmte Aufgaben bei der Datenverarbeitung weisungsgebunden wahrnehmen. Werden die Voraussetzungen der Auftragsdatenverarbeitung eingehalten, liegt bei der Weitergabe der Daten an den Dienstleister keine datenschutzrechtlich zu rechtfertigende Übermittlung i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG vor. Der vorliegende Beitrag geht im Folgenden der Frage nach, ob eine Einräumung von direkten Kontrollrechten für die verantwortliche Stelle als Hauptauftragnehmer bei jedem Unterauftragnehmer in der Kette erforderlich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-31 |
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