Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung regelt das Recht auf und die Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person sowie die Information anderer Verantwortlicher. Das damit normierte „Recht auf Vergessenwerden“ ist der in der Öffentlichkeit und in wissenschaftlichen Fachkreisen wohl am meisten diskutierte Verordnungsbestandteil.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-29 |
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