Die Europäische Union strebt einem neuen Datenschutzrecht entgegen. Die Beratungen der Datenschutz-Grundverordnung befinden sich auf der Zielgeraden. Nach dem Selbstverständnis des Europäischen Gesetzgebers soll das neue Datenschutzrecht nicht nur einen neuen Rahmen für einen digitalen Binnenmarkt schaffen. Es erhebt einen globalen Anspruch. Kern dieses Anspruchs ist die Universalität der Menschenrechte. Die Einmütigkeit, mit der dieser Anspruch politisch und zunehmend rechtlich vertreten wird, steht indessen in einem auffälligen Gegensatz zu der Vielfalt der Antworten, die man auf die Frage erhält, welche Werte eigentlich geschützt werden sollen. Die Antworten reichen vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung, über ein eigentumsähnliches Recht an Daten bis hin zu einem schlichten Verweis auf den „Schutz personenbezogener Daten“, der in Art. 8 in dem mit „Freiheiten“ überschriebenen Titel II der EU-Grundrechte-Charta verankert ist. Letzterer wird indessen vielfach weniger als klassisches Grundrecht, denn als eine Bestandsgarantie des EU-Sekundärrechts verstanden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beruft sich in jüngeren Entscheidungen bei der Bestimmung der Eingriffstiefe und Grundrechtsabwägungen vorrangig auf Art. 7 EU-Grundrechte-Charta, der die „Achtung des Privat- und Familienlebens“ schützt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-31 |
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