Anders als in Deutschland besteht in der Schweiz bereits seit September 2010 ein höchstrichterliches Urteil zur datenschutzrechtlichen Qualifikation von IP-Adressen. Im konkreten Fall ging das Schweizer Bundesgericht zwar von Personendaten bzw. – nach deutscher Terminologie – personenbezogenen Daten aus. Der Entscheid betraf jedoch den „Sonderfall“ der Firma Logistep, die im Auftrag von Urheberrechtsinhabern IP-Adressen der Anbieter von Raubkopien in P2P-Netzwerken sammelt, und nimmt ausdrücklich keine generelle Würdigung von IP-Adressen vor. Für die gängigen Praktiken im E-Commerce und im Online-Marketing, in welchen – anders als beim Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen – in der Regel eine Identifikation von Adress-Inhabern im Rahmen von Strafverfahren nicht möglich und/oder oftmals allgemein kein Interesse an einer namentlichen Identifikation vorhanden ist, liefert der Entscheid daher keine konkreten Antworten. Aus den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgerichtsentscheids, einer genauen Betrachtung der Vergabe von IP-Adressen sowie der Möglichkeit zur Identifizierung von Anschlussinhabern über allgemein zugängliche Datenbanken, wird jedoch deutlich, dass – entgegen einer verbreiteten Lehrmeinung – (dynamische und statische) IP-Adressen allein ganz überwiegend keine Personendaten darstellen. Ist ausnahmsweise bereits bei der IP-Adresse allein von Personendaten auszugehen, können zumindest die üblichen Bearbeitungen von IP-Adressen auch ohne besondere Vorkehrungen zur Anonymisierung zulässig sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-25 |
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