Die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG („Datenschutzrichtlinie“) gibt den Mitgliedstaaten in Art. 18 Abs. 1 auf, eine Pflicht zur Meldung der Datenverarbeitungsprozesse bei den nationalen Datenschutzbehörden gesetzlich vorzusehen. Eine u. a. in Deutschland umgesetzte Ausnahme sieht Art. 18 Abs. 2 im zweiten Spiegelstrich vor, wonach die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der ein öffentliches Verfahrensverzeichnis führt (Art. 21 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie) und diese Rolle unabhängig wahrnimmt, zum Entfallen der Meldepflicht führt. Von dieser Ausnahme haben nur wenige weitere Mitgliedstaaten umfassend Gebrauch gemacht (beispielsweise die Niederlande). Die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten sieht weiter die Meldepflicht bei den Datenschutzbehörden vor. Angesichts der weiterhin nicht absehbaren Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung und der vorgesehenen Umsetzungsfrist von zwei Jahren (siehe Art. 91 (2) des Entwurfs der Kommission) werden die Pflichten zur Meldung der Datenverarbeitungsprozesse jedenfalls auf absehbare Zeit weiter praktische Relevanz haben. Die Relevanz folgt auch daraus, dass die Nichteinhaltung der Meldepflichten bußgeldbewehrt ist, wenngleich die Datenschutzbehörden hiervon nur zurückhaltend – wenn überhaupt – Gebrauch machen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-29 |
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