OLG Hamm, Urt. v. 09.09.2014 – 1 RBs 1/14 –
Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr bei automatischer Abschaltung des Motors
Der Bußgeldsenat des OLG Hamm hat eine Verurteilung des AG Dortmund wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer aufgehoben. Der Beschwerdeführer hatte seinen Pkw an einer Ampel zum Stehen gebracht und sodann einen Anruf ohne Nutzung einer Freisprechanlage entgegengenommen. Das Fahrzeug verfügte über eine ECO StartStoppAutomatik, die bei einem vollständigen Anhalten den Motor abschaltet und bei erneuter Betätigung des Gaspedals sehr schnell wieder startet. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, diese Form der temporären, automatischen Abschaltung sei nicht mit einer bewussten und unmittelbaren Abschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer gleich zusetzen und die Verkehrsteilnahme sei daher in diesem Zustand gerade nicht beendet, sodass die Aufnahme des Telefons gegen das Verbot gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verstieße.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-29 |
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