Werbemaßnahmen im Wege der Fernkommunikation zählen zu den immer bedeutender werdenden Direktmarketingmethoden. Dabei müssen sich die Datenerhebung zum Zwecke der werblichen Ansprache ebenso wie die werbliche Kommunikation selbst an den Anforderungen des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts messen lassen. Wegen der bestehenden wettbewerbsrechtlichen Restriktionen für aktive Werbemaßnahmen des Unternehmens mittels Fernkommunikationsmitteln gemäß § 7 Abs. 2 UWG erlangt die Werbung während sog. „Inbound“-Telefonate für die Unternehmen immer größere Bedeutung. „Inbound“-Telefonate zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf die Eigeninitiative der Kunden zurückgehen (daher auch als „passives Telefonmarketing“ bezeichnet). Rufen die Kunden selbst beim Unternehmen an (z. B. über die Kundenbetreuungshotline), weil sie Fragen zu Produkten haben oder Bestellungen aufgeben wollen, bietet es sich für das Unternehmen an, diese Gelegenheit zu nutzen, um Werbung über weitere Produkte beim Kunden zu platzieren und / oder die Kontaktdaten des Kunden aufzunehmen sowie nach dessen Einwilligung für künftige Werbeanrufe oder für die Zusendung von Werbung per E-Mail zu fragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-28 |
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