Dateneigentum ist ein schillernder Begriff – suggeriert er doch ein absolutes Verfügungsrecht. Positiv gewendet, ließen sich die Rechtssicherheit erhöhen (so denn eine Zuordnung zum Berechtigten gelingt) und die faktische Anerkennung von Daten als Handelsgut nachvollziehen. Kritiker sehen hingegen Gefahren für den Persönlichkeitsschutz, aber auch für die Handelbarkeit von Daten. Ein kurzer Blick in die Historie zeigt, dass es dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt ist, immateriellen Gütern, die naturgemäß schwerer zu erfassen sind als Sachen und körperliche Gegenstände, absoluten Schutz und eine Ausschließlichkeitsfunktion im Sinne einer eigentumsähnlichen Stellung des Berechtigten zuzubilligen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-28 |
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