Am 5. März 2014 teilte die BaFin im Rundschreiben 1/2014 mit, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Identifizierung des Vertragspartners im Sinne des Geldwäschegesetzes zukünftig als „unter Anwesenden“ betrachten will, sofern der Verpflichtete per Videotelefonie visuell und akustisch mit der zu identifizierenden Person in Kontakt tritt. Aus der Perspektive des Aufsichtsrechts bestünden nicht nur keine Bedenken gegen die Einführung dieses neuen Verfahrens, sondern dieses würde es auch ermöglichen, auf die verstärkten Sorgfaltspflichten – die für die Identifizierung nicht persönlich Anwesender gesetzlich vor geschrieben sind – zu verzichten. Die Ausführungen der BaFin enden allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass datenschutzrechtliche Anforderungen nicht geprüft wurden. Die notwendige Analyse des einschlägigen Datenschutzrechts sowie der sich daraus ergebenden, zwingend zu beachtenden Vorgaben an die Ausgestaltung solcher Verfahren, soll nachfolgend dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-05 |
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