Art. 99 DS-GVO – Iudex non calculat
Gastbeitrag von Lorenz Franck
Kein Jurist erinnert sich gern an die Mühsal der Fristenberechnung in juristischen Aufsichtsarbeiten. Die Wirren der Zivilkomputation nach den §§ 186 ff. BGB, Ereignisfristen, Fristenden an Feiertagen und natürlich die lässliche Frage, ob die BGB-Grundsätze im behördlichen Bereich nun nach § 31 VwVfG, § 57 Abs. 2 VwGO oder doch § 173 S. 1 VwGO Anwendung finden: All dies weckt unschöne Erinnerungen.
So verwundert es nicht, dass auch die trivial erscheinenden Regelungen zu Inkrafttreten und Anwendung der DS-GVO in Art. 99 Abs. 1 und 2 zum Teil nicht korrekt interpretiert werden.