PinG 01.17 – Der Umstellungsprozess nach der DSGVO
Das Jahr 2016 gilt als Übergangsjahr, in dem die Neuerungen des DSGVO umgesetzt werden sollen.
Das Jahr 2016 gilt als Übergangsjahr, in dem die Neuerungen des DSGVO umgesetzt werden sollen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Google“ (C-131/12) aus dem Mai 2014, besitzen Betroffene einen Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber, mit dem sie unter gewissen Umständen Einträge aus Ergebnislisten entfernen lassen können. Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Art. 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun Richtlinien veröffentlicht (PDF), nach denen sie in Zukunft Beschwerden von Betroffenen bearbeiten möchten, die zuvor mit Ansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gescheitert sind. Das Dokument enthält zudem interessante Informationen dazu, wie die Datenschützer das Urteil des EuGH auslegen.
by Thomas van Essen, SOLV Advocaten
In May this year, the European Court of Justice introduced the ‘right to be forgotten’ in the Costeja judgment. In a decision of 18 September 2014, the Amsterdam District Court imposed limits on this right to be de-listed, ruling that it cannot be invoked by criminals.
Die europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der sog. Artikel 29 Gruppe, haben gestern bekannt gegeben (Pressemitteilung, PDF), dass als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Google aus dem Mai diesen Jahres (C-131/12) , Maßnahmen ergriffen werden sollen, um Beschwerden koordiniert bearbeiten zu können.
Letzte Woche wurde berichtet, dass verschiedene Medienunternehmen (u. a. der Guardian und die BBC) nicht mit der Art und Weise einverstanden sind, wie Google im Zuge der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C-131/12) begonnen habe, Links aus Suchergebnislisten zu Beiträgen auf ihren Webseiten zu entfernen. Diese Löschungen wurden unter anderem mit der Begründung kritisiert, dass Google hier überreagiere, dass die betroffenen Presseunternehmen nicht die Gründe der Löschung und auch allgemein nicht die Kriterien kennen würden, nach denen Google die Anfragen bearbeite. Zudem könnten sie sich daher auch nicht gegen eine Löschung aus den Ergebnislisten wehren.
Wie die Süddeutsche unter Berufung auf das Handelsblatt berichtet, verhandelt die Bundesregierung derzeit mit Google über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. Betroffene sollen sich an diese Schlichtungsstelle wenden können, wenn sie Suchergebnisse zu ihrer Person löschen lassen wollen.
Gestern hat der EuGH (Az. C-131/12) verschiedene wichtige Entscheidungen in Bezug auf die zukünftige Anwendung und Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts getroffen. Zur Entscheidung lag ihm dabei ein Verfahren zwischen Google und der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) vor. Die von einem spanischen Gericht vorgelegten Fragen betreffen grob folgende Themenkomplexe: 1. den räumlichen Anwendungsbereich der geltenden Datenschutzrichtlinie (DS-RL, RL 95/46/EG, PDF); 2. die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern für durch sie indexierte Webseiten und darauf befindliche Daten; 3. die Reichweite des Rechts auf Löschung von personenbezogenen Daten.
Während in Europa das Thema „Recht auf Vergessenwerden“ immer wieder gerne und kontrovers diskutiert wird, ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist man in den USA scheinbar weiter. Der Gouverneur von Kalifornien hat am 23.9.2013 ein Gesetz unterschrieben, wonach Minderjährigen ab 2015 ein Recht eingeräumt werden muss, ihre Inhalte aus sozialen Netzwerken löschen zu lassen.
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