BGH verhandelt über Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 4. Dezember 2013 Rubrik: Auskunfteien, AuskunftsanspruchLaut einer Pressemitteilung des BGH wird sich dieser Ende Januar mit dem Umfang eines Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG beschäftigen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin Auskunft von einer Wirtschaftsauskunftei darüber, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.
Die Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:
„Die Beklagte sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten von Personen, die für die Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit relevant sein könnten. Hieraus erstellt sie sog. Scorewerte. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.
Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst gescheitert war, wandte sie sich an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.“
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Auskunft nach § 34 BDSG nicht jedes einzelne Bewertungmerkmal zur Ermittlung des Scorewertes offen legen muss. Dies würde ansonsten einer Offenlegung der Berechnungsformel für die Scorewerte gleichkommen. An dieser Formel hat jedoch die Auskunftei ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. So auch die Vorinstanzen.
Der BGH wird nun überprüfen, ob das Begehren der Klägerin diese Grenze überschreitet.
Rubrik: Auskunfteien, Auskunftsanspruch Stichwörter: Auskunft, Scorewert, Wirtschaftsauskunftei