Artikel 29-Gruppe gibt Empfehlungen zum Umgang mit Cookies
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 15. Oktober 2013 Rubrik: Cookies, EinwilligungDie Artikel 29-Gruppe hat ein Arbeitspapier veröffentlicht indem Empfehlungen zum Umgang mit Cookies gegeben werden. Es geht dabei insbesondere um die Frage, wie eine erforderliche Einwilligung rechtskonform eingeholt werden kann. Damit sollen die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie konkretisiert werden.
Das Arbeitspapier der Artikel 29-Gruppe „Working Document 02/2013 providing guidance on obtaining consent for cookies“ verweist darauf, dass die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt worden sind und von den einzelnen Website-Betreibern verschieden verstanden werden. Das Arbeitspapier solle eine Hilfestellung geben, unter welchen Voraussetzungen eine europaweit rechtskonforme Einwilligung zum Einsatz von Cookies eingeholt werden kann.
Es werden vier Punkte hervorgehoben:
1. Spezifische Informationen
Der Nutzer ist eindeutig, umfassend und leicht erkennbar über den Einsatz von Cookies aufzuklären, wenn die Einwilligung eingeholt wird. Der Nutzer muss in der Lage sein, in dem Moment in dem er eine Seite aufruft, über alle notwendigen Informationen verfügen zu können. Dies kann etwa durch einen deutlich sichtbare Link auf der Eingangsseite erfolgen. Zu den notwendige Informationen gehören etwa eine Aufzählung der eingesetzten Cookies, welchem Zweck diese dienen und ob diese von Drittanbietern stammen.
2. Vorherige Einwilligung
Die Einwilligung muss eingeholt werden bevor ein Cookie gesetzt oder ausgelesen wird.
3. Ausdrückliche Einwilligung
Der Nutzer muss eine ausdrückliche Einwilligung durch aktives Tun abgeben. In erster Linie ist hiermit der Klick auf eine Schaltfläche, einen Link oder ein Auswahlkästchen gemeint. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass eine Einwilligung über die Browser-Einstellungen ausreichend sein kann, wenn der Nutzer ausreichend informiert wurde und die Einstellungen aktiv vorgenommen hat.
Wichtig ist, dass dem Einwilligenden deutlich gemacht wird, dass seine Einwilligung den Einsatz von Cookies betrifft.
Problematisch wird das bloßen Einblenden von Banner gesehen, die über den Einsatz von Cookies aufklären jedoch keine aktive Handlung des Nutzer verlangen.
4. Auf Grundlage einer freien Entscheidung
Dem Nutzer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, frei über seine Einwilligung zu entscheiden. Dies bedeutet insbesondere, dass er grundsätzlich an einem weiteren Besuch der Website nicht gehindert sein darf, sofern er sich gegen eine Einwilligung entscheidet.
Die Empfehlungen sind nicht bindend. Zumal die Cookie-Richtlinie bisher noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Zwar ist die Ansicht verbreitet, dass diese mangels Umsetzung direkt in Deutschland anzuwenden ist. Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten.
Rubrik: Cookies, Einwilligung Stichwörter: Artikel 29-Gruppe, Cookies, Einwilligung, ePrivacy Richtlinie